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   BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18   

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BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18 (https://dejure.org/2019,3191)
BPatG, Entscheidung vom 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18 (https://dejure.org/2019,3191)
BPatG, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 27 W (pat) 563/18 (https://dejure.org/2019,3191)
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  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die Markenstelle habe bei ihrer Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend berücksichtigt, dass, wie das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 27. August 2008 - Az. 27 W (pat) 118/08 - ausgeführt habe, ein Markenschutz bereits dann in Betracht komme, wenn die Kennzeichnung auch nur in einer einzigen Hinsicht - sei es optisch, akustisch oder semantisch - vom Verkehr noch als Produktkennzeichnung und nicht nur als Sachhinweis verstanden werden könne; hierfür könne bereits die grafische Gestaltung (vgl. BGH GRUR 1991, 636 - NEW MAN) und sogar die Kombination für sich genommener nicht unterscheidungskräftiger Einzelelemente genügen (vgl. BGH GRUR 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich).
  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die Markenstelle habe bei ihrer Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend berücksichtigt, dass, wie das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 27. August 2008 - Az. 27 W (pat) 118/08 - ausgeführt habe, ein Markenschutz bereits dann in Betracht komme, wenn die Kennzeichnung auch nur in einer einzigen Hinsicht - sei es optisch, akustisch oder semantisch - vom Verkehr noch als Produktkennzeichnung und nicht nur als Sachhinweis verstanden werden könne; hierfür könne bereits die grafische Gestaltung (vgl. BGH GRUR 1991, 636 - NEW MAN) und sogar die Kombination für sich genommener nicht unterscheidungskräftiger Einzelelemente genügen (vgl. BGH GRUR 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. zuletzt EuGH GRUR 2018, 917, 919 [Rdnr. 34] - Mitsubishi).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung diese Voraussetzungen fehlen, weil ihre Wortbestandteile nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt haben (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und der angesprochene Verkehr auch ihren grafischen Elementen nicht den für die Begründung des Schutzes der angemeldeten Kennzeichnung erforderlichen Herkunftshinweis entnehmen können (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung diese Voraussetzungen fehlen, weil ihre Wortbestandteile nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt haben (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und der angesprochene Verkehr auch ihren grafischen Elementen nicht den für die Begründung des Schutzes der angemeldeten Kennzeichnung erforderlichen Herkunftshinweis entnehmen können (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Soweit die Anmelderin darüber hinaus meint, der rote i-Punkt signalisiere dem Betrachter auch einen hohen Qualitätsanspruch oder wecke Assoziationen zum "Aufnahme-Zeichen" insbesondere bei Hörfunk- und Fernsehproduktionen, setzt diese Annahme eine analysierende Auseinandersetzung mit dem Gesamtzeichen voraus, zu welcher das Publikum aber nicht neigt, so dass eine solche Analyse des Gesamtzeichens weder als schutzbegründender noch schutzversagender Gesichtspunkt der Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH).
  • BPatG, 23.02.2010 - 27 W (pat) 248/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - schattenartige Abbildung der

    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Dass die Abbildung der Quadriga als geographischer Hinweis auf Berlin verstanden und als Hinweis auf die Stadt Berlin schon von Dritten verwendet werde, habe das Bundespatentgericht u. a. in seiner Entscheidung BPatG, 27 W (pat) 248/09 vom 23. Februar 2010 bekräftigt.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

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